Pflegereform 2017
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Pflegereform 2017

Mehr Geldleistungen für Pflegebedürftige

Pflegereform 2017: die NeuerungenDie größte Reform seit Einführung der Pflegeversicherung tritt in Kraft – Senioren mit Demenz erhalten erstmals gleichberechtigten Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Das heißt: höhere Geld- und Sachleistungen für die meisten Pflegebedürftigen.

Mit Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetztes zum 1. Januar 2017 ergaben sich einige grundlegende Änderungen. Die bisherigen Pflegestufen wurden durch Pflegegrade ersetzt. Im Ergebnis bekommen fast alle Pflegebedürftigen höhere finanzielle Leistungen von der Pflegekasse. Vor allem aber werden Senioren mit Demenz oder psychischen Erkrankungen wie Depression besser berücksichtigt, die zuvor durch das Raster der Kriterien der bisherigen Bewertung gefallen sind.

Im Mittelpunkt der neuen Regelung steht nun die Frage, wie selbstständig jemand seinen Alltag in den verschiedenen Lebensbereichen bewältigen kann. Der Gutachter schaut sich die Fähigkeiten einer Person in verschiedenen Lebensbereichen an. Berücksichtigung finden dabei nicht nur – wie bisher – körperliche, sondern auch geistige oder psychische Einschränkungen. Durch diese erweiterte Art der Begutachtung wird es Personen geben, die erstmals Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen können. Menschen, die noch nicht pflegebedürftig sind, aber im Alltag Unterstützung brauchen, können sich in Pflegegrad 1 wiederfinden.

 

Festlegung der Pflegestufe / des Pflegegrads

Die Höhe der finanziellen Unterstützung durch die Pflegekasse richtet sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit. Die Beurteilung erfolgt durch einen unabhängigen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Pflegekassen (MDK) bzw. bei privat Versicherten durch Medicproof, der auf Antrag zu Ihnen nach Hause kommt und prüft, in wieweit ein Angehöriger pflegebedürftig ist bzw. wie weit eine Pflegebedürftigkeit fortgeschritten ist.

 

3 Pflegestufen bis Ende 2016

Bis zum 31.12.2016 erfolgte die Einteilung in 3 Pflegestufen. Maßgeblich für die Zuordnung war, wie viele Minuten Hilfe ein pflegebedürftiger Mensch bei diversen Verrichtungen benötigt. Hierzu zählen insbesondere Körperpflege, Toilettengänge, An- und Entkleiden und die Nahrungsaufnahme. Bei der Einstufung wurden vor allem körperliche Beeinträchtigungen berücksichtigt. Zudem muss absehbar sein, dass die Pflegebedürftigkeit für mindestens 6 Monate bestehen wird.

 

5 Pflegegrade ab 2017

Mit Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes II gelten ab am 1. Januar 2017 fünf Pflegegrade. Die Überleitung der Pflegestufen auf Pflegegrade erfolgte automatisch. Personen, die bis zum 31.12.2016 nach „altem“ Recht einer Pflegestufe zugeordnet wurden genießen Bestandsschutz und brauchen keinen neuen Antrag auf Feststellung des Pflegegrades zu stellen.

 

Die 5 Pflegegrade sind wie folgt definiert

  • Pflegegrad 1 – geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 2 – erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 3 – schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 4 – schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 5 – schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Überleitung der Pflegestufen auf Pflegegrade

Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen wurden ab dem 01.01.2017 automatisch in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet.

Das bedeutet:
Pflegestufe 1 -> Pflegegrad 2
Pflegestufe 2 -> Pflegegrad 3

Menschen, bei denen zusätzlich eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz (geistige oder psychischen Einschränkungen, v.a. Demenz, Depression etc.) festgestellt wurde, werden direkt in den übernächsten Pflegegrad eingestuft.

Das bedeutet:
Pflegestufe 0 -> Pflegegrad 2
Pflegestufe 2 -> Pflegegrad 4

Wichtig: Die Überleitungsregeln sind also bei den Personen mit rein körperlichen Einschränkungen und den Menschen mit geistigen oder psychischen Einschränkungen unterschiedlich. Somit könnte im Einzelfall eine erneute Prüfung durch den MDK oder MEDIPROOF sinnvoll sein, um durch die bisherige Einstufung evtl. nicht berücksichtigte Einschränkungen geistiger oder psychischer Art in den Pflegegrad einfließen zu lassen.

Pflegestufe Pflegegrad
Pflegestufe 0 Pflegegrad 1
Pflegestufe 1 Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 + EA* Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 + EA* Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 + EA* Pflegegrad 5
Härtefall** Pflegegrad 5

* EA: Eingeschränkte Alltagskompetenz
** Unter Härtefällen versteht man besonders schwere Pflegefälle mit extrem aufwändigen und intensiven Pflegebedarf (z.B. bei Krebs im Endstadium, Wachkoma, schwere Demenz, Querschnittslähmungen, schwere neurologischen Syndrome…).

Pflege­geld

Versicherte erhalten das Pflegegeld – ihrem Pflegegrad entsprechend – direkt von der Pflegekasse ausbezahlt, wenn die Betreuung selbst organisiert wird. Die Höhe des Anspruchs ist abhängig vom Pflegegrad. Die allermeisten Pflegebedürftigen dürfen sich ab 2017 über deutlich höhere Geldleistungen der Pflegekassen freuen.

Monatliches Pflegegeld 2016 / 2017 und Veränderungen

Pflegestufe 2016 Pflegegrad 2017 Geldleistung 2016 Geldleistung 2017 Veränderung
Pflegestufe 0 Pflegegrad 1 123 € 0 € -123€
Pflegestufe 0 mit EA* Pflegegrad 2 123 € 316 € +193 €
Pflegestufe 1 Pflegegrad 2 244 € 316 € +72 €
Pflegestufe 1 mit EA* Pflegegrad 3 316 € 545 € +229 €
Pflegestufe 2 Pflegegrad 3 458 € 545 € +87 €
Pflegestufe 2 mit EA* Pflegegrad 4 545 € 728 € +183 €
Pflegestufe 3 Pflegegrad 4 728 € 728 € 0 €
Pflegestufe 3 mit EA* Pflegegrad 5 728 € 901 € +173 €
Härtefall Pflegegrad 5 728 € 901 € +173 €

* EA: Eingeschränkte Alltagskompetenz

Pflege­sach­leistungen

Im Rahmen der Pflegereform wurden die Pflegesachleistungen ebenfalls erheblich aufgestockt. Pflegesachleistungen sind vor allem für den Einsatz von ambulanten Pflegediensten vorgesehen.

Monatliche Pflege­sachleistungen 2016 / 2017 und Veränderung

Pflegestufe 2016 Pflegegrad 2017 2016 2017 Veränderung
Pflegestufe 0 Pflegegrad 1 231 € 0 € -231 €
Pflegestufe 0 mit EA* Pflegegrad 2 231 € 689 € +458 €
Pflegestufe 1 Pflegegrad 2 468€ 689 € +221€
Pflegestufe 1 + EA* Pflegegrad 3 689€ 1.298€ +609€
Pflegestufe 2 Pflegegrad 3 1.144 € 1.298 € +154 €
Pflegestufe 2 + EA* Pflegegrad 4 1.298 € 1.612 € +314 €
Pflegestufe 3 Pflegegrad 4 1.612 € 1.612 € 0 €
Pflegestufe 3 + EA* Pflegegrad 5 1.612 € 1.995 € +383 €
Härtefall** Pflegegrad 5 1.995 € 1.995 € 0 €

* EA: Eingeschränkte Alltagskompetenz

Der Pflegebedürftige kann das Pflegegeld auch mit Sachleistungen kombinieren. Wird die Sachleistung nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen, so wird daneben anteiliges Pflegegeld bezahlt. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz gekürzt, in dem der Pflegebedürftige die Pflegesachleistung in Anspruch genommen hat.

Neu ist auch, dass Personen, die Leistungen bei der Pflegekasse beantragen, automatisch das Angebot für eine Pflegeberatung durch ihre Kommune erhalten.

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