Pflegegeld für Angehörige: Tipps und Infos
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Pflegegeld für Angehörige: Tipps und Infos

Finanzielle Unterstützung für die Pflege und Betreuung zu Hause

Wenn die Eltern, Großeltern oder Partner ihren Alltag zu Hause nicht mehr allein bewältigen können und sie sich gemeinsam mit ihren Angehörigen für eine häusliche Pflege oder Betreuung entscheiden, steht schnell das Thema Pflegegeld im Raum. Pflegegeld wird monatlich durch die gesetzliche oder private Pflegeversicherung ausgezahlt und ist für den Pflege- bzw. Betreuungsaufwand durch Angehörige oder durch nicht professionelle Pflegekräfte zu verwenden. Doch wie hoch sind die Beträge und was sind die Voraussetzungen für die Auszahlung des Pflegegeldes?

 

Pflegegeld für Angehörige: Tipps für die Beantragung

Pflegegeld abhängig vom PflegegradUm Pflegegeld beantragen zu können, muss die Einstufung des Pflegebedürftigen in einen anerkannten Pflegegrad erfolgt sein, sprich, die Person muss gesetzlich als pflegebedürftig gelten oder eine eingeschränkte Alltagskompetenz aufweisen. Dazu ist es nötig, zunächst einen Antrag auf Pflegegrad bei der jeweiligen Pflegekasse zu stellen. Im Rahmen einer Begutachtung durch Prüfer des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) bzw. MEDICPROOF (Prüfdienst für Privatversicherte) wird der Pflegegrad festgelegt.

Pflegegeld beantragen: Schnelligkeit zahlt sich aus

Die Beantragung des Pflegegrades und die Beantragung des Pflegegeldes gehen in der Regel Hand in Hand. Wird ein Pflegegrad genehmigt, wird das zustehende Pflegegeld monatlich an den Pflegebedürftigen ausgezahlt – jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung und nicht rückwirkend. Deshalb ist es wichtig den Antrag auf Pflegegeld zeitnah nach der Feststellung der Pflegebedürftigkeit zu stellen.

 

Hinweis: Den Antrag auf Pflegegeld muss der Pflegebedürftige selbst bei seiner Pflegekasse stellen. Allerdings ist eine schriftliche Bevollmächtigung, beispielsweise durch einen Angehörigen, möglich.

Höhe des Pflegegeldes nach Pflegegrad

Die Höhe des ausgezahlten Pflegegeldes ist je nach Pflegegrad und Kombination mit Pflegesachleistungen sehr unterschiedlich und berechnet sich individuell. Pflegebedürftige mit Wohnsitz in Bayern und ab Pflegegrad 2 erhalten neben dem Pflegegeld außerdem einmal jährlich das Landespflegegeld Bayern. Im Falle einer hundertprozentigen Inanspruchnahme des Pflegegeldes ohne Kombinationsleistung liegen die Beträge wie folgt:

Pflegebedürftigkeit
(in Graden)
Leistungen seit 2017
(pro Monat)
Pflegegrad 1 (Leistungen nach § 28a SGB XI)
Pflegegrad 2 316 Euro
Pflegegrad 3 545 Euro
Pflegegrad 4 728 Euro
Pflegegrad 5 901 Euro

(Quelle: Bundesministerium für Gesundheit)

Seit der Pflegereform 2017 hängt der Anspruch auf Pflegegeld vom jeweiligen Pflegegrad ab, nicht mehr wie damals von der Pflegestufe. Diese neue Einteilung in fünf Pflegegrade ermöglicht ein differenziertes Bild der Pflegebedürftigkeit und lässt nun auch Hilfe bei Demenz, Depressionen im Alter oder anderen Einschränkungen für die Alltagskompetenz älterer Menschen zu.

Was tun, wenn der Antrag auf Pflegegeld abgelehnt wurde?

Ohne Pflegegrad kein Pflegegeld. Nicht selten werden Anträge auf Pflegegrade von den Pflegekassen abgelehnt. Das muss jedoch nicht zwingend bedeuten, dass keine Pflegebedürftigkeit vorliegt. In einigen Fällen kann die Antragsablehnung an einer Fehleinschätzung von seitens der Pflegekasse liegen – in solchen Fällen lohnt es sich, Widerspruch einzulegen.

Wenn beispielsweise der Antrag unpassend formuliert wurde oder wichtige Unterlagen fehlen, aus denen die körperlichen oder geistigen Einschränkungen des Betroffenen hervorgehen, kann es vorkommen, dass ein Gutachter die Situation falsch einschätzt. Gleiches gilt etwa, wenn der Pflegebedürftige versucht, sich gesundheitlich von seiner besten Seite zu zeigen oder am Tag der Antragstellung in sehr guter gesundheitlicher Verfassung ist. In solchen Fällen lohnt es sich beispielsweise, ein Pflegetagebuch zu führen, um dem Pflegegutachter ein möglichst realistisches Bild zu ermöglichen.

Für was kann Pflegegeld verwendet werden?

Ehefrau kümmert sich um pflegebedürftigen EhemannDas Bundesgesundheitsministerium schuf mit dem Pflegegeld einen Anreiz für Angehörige, um Pflege zu Hause in München und anderswo möglich zu machen. Die Auszahlungen der Pflegeversicherung sind dazu gedacht, die finanziellen Aufwendungen im Haushalt und in der Betreuung abzumildern. Das Pflegegeld, das Betreute an Ihre Angehörigen zur Aufrechterhaltung der häuslichen Pflege weitergeben, steht zur freien Verfügung, solange der Pflegegeldbezieher ehrenamtlich von einem Angehörigen zu Hause betreut wird. Aus diesem Grund muss über den Einsatz des Pflegegeldes nicht buchgeführt werden: Ein Verwendungsnachweis für das Pflegegeld wird nicht verlangt. Je nach Pflegegrad stehen dem Antragsteller auch weitere Pflegemaßnahmen oder Pflegesachleistungen zu. Diese Möglichkeiten bestehen für die Verwendung des Pflegegeldes für Angehörige:

Verwendungsmöglichkeiten für das Pflegegeld: Beispiel 24-Stunden-Pflege

Wenn Angehörige den Pflegeaufwand zu Hause allein nicht bewältigen können, bietet sich 24-Stunden-Pflege an. Die sehr individuelle und persönliche Art der Betreuung im eigenen Heim stellt für viele Pflegebedürftige eine ansprechende Alternative zum Pflegheim dar.

Und weil die 24-Stunden-Pflege keine medizinischen Behandlungen einschließt und häuslich stattfindet, kann das Pflegegeld je nach Pflegegrad in vollem Umfang dafür aufgewendet werden. Damit reduzieren sich die monatlichen Kosten für eine 24-Stunden-Pflegekraft maßgeblich – für entlastete Angehörige und optimale Pflegesituationen, die dem Wunsch aller entsprechen.

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Kombinationspflege: Pflegegeld mit Pflegesachleistungen

Pflegedienst-Mitarbeiterin besucht älteren HerrenWenn ein Pflegegrad bei der Pflegekasse beantragt wird, sollten idealerweise auch gleich die gewünschten Pflegeleistungen mit angegeben werden. Wenn neben der Pflege durch nicht professionelle Betreuungskräfte auch der Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes geplant ist, kann das Pflegegeld auch mit Pflegesachleistungen kombiniert werden.

Bei der sogenannten Kombinationspflege zahlt die Pflegekasse grundsätzlich auch die Leistungen für den Pflegedienst. Jedoch wird das Pflegegeld nicht mehr in voller Höhe ausgezahlt, sondern nur noch anteilig, je nach dem, wie hoch der Anteil der Laien-Pflege im Verhältnis zur Pflege durch einen professionellen Pflegedient ist. Wenn also beispielsweise 60 Prozent Pflegesachleistung für die Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst beansprucht wird, verringert sich der Pflegegeldanspruch automatisch auf 40 Prozent.

Pflegegeld bei Aufenthalt in Krankenhaus, Kurzzeit-, Verhinderungspflege

Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalt, Kurzzeit-, VerhinderungspflegeDas Pflegegeld wird ausschließlich für die häusliche Pflege gezahlt. Wenn der Pflegebedürftige jedoch in der Kurzzeitpflege untergebracht ist, eine Verhinderungspflege in Anspruch genommen wird oder ein Krankenhausaufenthalt anfällt, wird das Pflegegeld gekürzt oder gestrichen. Dabei gelten unterschiedliche Regelungen:

Wenn der Betroffene beispielsweise vollstationär im Krankenhaus oder in einer Rehaeinrichtung aufgenommen wird, dauert die Zahlung des Pflegegeldes weiterhin für 4 Wochen an. Ab dem 29. Tag des Aufenthaltes wird die Leistung jedoch unterbrochen – und erst wieder aufgenommen, wenn der Pflegebedürftige in die häusliche Pflege zurückkehrt. Bei Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege wird das Pflegegeld hingegen um die Hälfte gekürzt. Dafür dauern die Zahlungen für 8 Wochen (bei Kurzzeitpflege) bzw. 6 Wochen (bei Verhinderungspflege) pro Kalenderjahr an.

Ist Pflegegeld steuerpflichtig: Was Angehörige wissen müssen

Das Pflegegeld zählt nicht zum Einkommen hinzu, ist also steuerfrei für den Bezieher. Als Leistung der Pflegeversicherung steht das Pflegegeld allen Einzahlern zu, also auch Arbeitslosen und Hartz-IV-Empfängern. Wie verhält es sich jedoch, wenn das Pflegegeld an Pflegende als „Lohn“ weitergegeben wird? Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Empfänger des Pflegegeldes Angehörige oder ihm nahestehende pflegende Personen durch Pflegegeld bezahlen kann, ohne dass die Pflegekräfte das Pflegegeld versteuern müssen.

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